
Die zunehmende Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen führt häufig zu Sehbeeinträchtigungen und der Notwendigkeit einer angepassten Sehhilfe. Für Unternehmen sowie Arbeitnehmer stellt sich dabei die Frage der korrekten steuerlichen Einordnung, insbesondere bezüglich der Abgrenzung zwischen außergewöhnlicher Belastung, Werbungskosten und steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss.
Die wesentlichen Fakten im Überblick:
- Werbungskostenabzug: Ein Abzug als Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen und kommt lediglich bei reinen Arbeitsschutzbrillen in Betracht.
- Außergewöhnliche Belastung: Der private Steuerabzug setzt zwingend ein ärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit voraus.
- Arbeitgeberpflicht: Die Kosten einer zwingend erforderlichen Arbeitsplatzbrille sind vom Arbeitgeber ganz oder teilweise zu tragen.
- Sachbezugsgrenze: Die monatliche Sachbezugsgrenze von aktuell 50 Euro kann für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung genutzt werden, sofern diese nicht anderweitig ausgeschöpft ist.
- Spezielle Sehhilfen: Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung den Bedarf einer speziell auf die Entfernungsbereiche des Bildschirmarbeitsplatzes ausgerichteten Sehhilfe, sind die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Gesundheitsförderung: Eine steuerfreie Übernahme im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) ist seit 2019 ausgeschlossen, da für Bildschirmbrillen in der Regel keine Zertifizierung vorliegt.
Allgemeine Einordnung
Der Gesetzgeber stuft klassische Sehhilfen (wie eine Gleitsichtbrille) als private medizinische Hilfsmittel ein. Übernahmeleistungen durch den Arbeitgeber ohne den Nachweis einer arbeitsmedizinisch festgestellten, spezifischen Bildschirmanpassung gelten daher als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Hinweise für die praktische Behandlung
Vor einer Kostenübernahme sollte eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlasst werden. Liegt eine entsprechende ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer speziellen Bildschirmarbeitsplatzbrille vor, lassen sich die Aufwendungen im Betrieb als freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerfrei (SKR 03/04: 4140 / 6130) verbuchen.
Fazit
Eine steuerfreie Erstattung erfordert die Erfüllung arbeitsmedizinischer Vorgaben oder den Rückgriff auf die Sachbezugsgrenze. Fehlt dieser Nachweis, verbleibt lediglich der private Ansatz als außergewöhnliche Belastung.
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Quellen: Haufe Finance | § 3 Nr. 34 EStG Bildquelle: Pixabay